Wie Tief darf er sein?

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Wie Tief darf er sein?

Beitragvon Becks » Di 25 Mär, 2008 20:22

also zur story
passiert in NRW in Mönchengladbach
kumpel sein auto ist zu tief
sagt die rennleitung
messwerkzeug war jetzt festhalten:
ein "Prüfholz" ein klotz der 8x8cm ist an einer stange, dieser klotz muß unters auto passen
also mein auto hat 6,5 cm bodenfreiheit
und ist auch so eingetragen vom tüv plus den zusatz achtung verminderte bodenfreiheit beachten
wie tief darf ein auto denn nu sein???
hab ma was von ner richtlinie gehört wo steht das?


Zuletzt geändert von Becks am Di 25 Mär, 2008 20:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Becks » Di 25 Mär, 2008 20:24

ach ja und
wenn der tüv sagt ok kann doch net der grüne sagen auf gut deutsch
fick dich scheiß golffahrer "zu Tief"
der ist doch eh nur sauer weil er nen opel fahren muß der glatt als geländewagen durchgeht :lol:
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Beitragvon MatzeVR6 » Di 25 Mär, 2008 21:02

also bei uns ist das eigentlich so das man vom tiefsten punkt untendrunter eigentlich 8cm haben muss .oder von unterkante lichtkegel austritt min.500mm bis auf asphalt.aber letztendlich liegt es im ermessen des tüv fuzzi wie tief oder halt nicht hab ich mir mal von meinem anwalt erklären lassen.
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Beitragvon Becks » Di 25 Mär, 2008 21:06

das mit der scheinwerferaustrittskante ist ja bekannt
aber so nen klotz da drunter werfen
kennt vielleicht einer nen link zur gesetzeslage?
am besten ohne beamtendeutsch :D
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Beitragvon MatzeVR6 » Di 25 Mär, 2008 21:09

so nen link kenn ich leider auch nicht aber mich hat die polente auch mal zum tüv gezogen hat gesagt golf ist zu tief. tüv man hat gesagt alles ok so.man waren die angefressen . :D :D
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Beitragvon das-weberli » Di 25 Mär, 2008 21:30

a) Untere Lichtaustrittskante darf bei Fahrzeugen nach Baujahr 1989 nicht Tiefer als 50Cm sein. Hast du nen 1988er Golf 2 ihat es keinen zu interessieren !

b) Was mit deiner Lippe ist, iss scheiss egal ! Du must mit Karosserieteilen sowie der Ölwanne 8cm Platz zum Boden haben. Gestaltet sich etwas schwer beim VR6 aber es geht !

c) Von Radnabenmitte bis Radlaufmitte - Unterkante sollten es nicht weniger als 305mm sein

d) Die Räder dürfen nicht an Karosserieteilen schleifen, Plastikteile sind ggf. nachzuarbeiten

:wink:
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Beitragvon Golf_II_VR6 » Di 25 Mär, 2008 21:37

Also...mein Papa arbeitet in der bußgeldstelle in irgendwo...der kennt sich da aus.... :lol:


ES STEHT IN KEINEM GESETZ WIE TIEF EIN AUTO SEIN DARF ODER MUß!!!!!

es gibt sogenannte niederflurfahrzeuge die haben eine bodenfreiheit von 3cm....

in den tüv unterlagen steht drin das ein PKW min 7cm Bodenfreiheit haben muß!!!! <---is aber kein GESETZ :wink:
im gesetz steht drin das die Scheinwerfer min 500mm vom teer und das kennzeichen min 250mm vom teer entfernt sein müssen!!!!!

ES liegt wie gesagt am ermessen des prüfers...es ist hilfreich ein schreiben dabei zuhaben wo drin steht das das Auto extrem tief liegt und für schäden am Teer oder ölverschmutzungen durch eine aufgerissene ölwanne oder ähnliches aufzukommen...
meine Privat-haftplichtversicherung springt dafür ein...macht nich jede...erkundigt euch bitte vorher ob die das auch machen.... :lol:

Andernfalls falls es euch Passiert laßt euch den Gesetzestext zeigen auf der Wache wo es drin stehen solltet,die werden es nich finden...grins...hab ich schonmal gemacht :wink:

ein Tüvprüfer ist dazuda um bauartige verändereungen am Fahrzeug vorzunehmen bzw abzunehmen damit die ABE und die allgemeine Vehrkehrssicherheit gegeben ist,ohne das andere vehrsteilnehmer verletzt oder gefährdet werden :lol:

Ich hab schon so oft mit den ärger gehabt wegen irgendwelchen eintragungen aber es gibt gesetze da müssen sich alle dran halten auch die _Herren von der rennleitung :lol:
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Beitragvon Becks » Di 25 Mär, 2008 21:44

und wo bekomm ich dieses papier :?:
wo drinn steht das es kein gesetz ist :D
und bitte nix selbst geschriebenes :!: was mit hand und fuß
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Beitragvon Golf_II_VR6 » Di 25 Mär, 2008 22:07

wie soll man das schreiben...es stehtn ja nirgends...hab sowas auch nich :D
es wird dir auch keiner geben bzw schreiben...

hab es wie gesagt mit dem schreiben von oben, wie ich es beschrieben habe,gemacht...und das geht...hab zumindest nich mehr soviel ärger :lol:
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Beitragvon Slayer » Di 25 Mär, 2008 22:17

Tach

Quelle www.Tuningtips.de

Bodenfreiheit

Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:
Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen ;-)
Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
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Beitragvon Becks » Mi 26 Mär, 2008 12:54

danke @ slayer
das doch ma ne antwort :D
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Beitragvon Slayer » Mi 26 Mär, 2008 19:50

always a pleasure :skeub:
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Beitragvon Golf_II_VR6 » Mi 26 Mär, 2008 20:35

slayer :gg2:

wo hast du bitte das geile ding hergezerrt????
naja abspeichern und drucken würde ich mal sagen :lol:
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Beitragvon Becks » Mi 26 Mär, 2008 20:40

schon gemacht :D 8)
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Beitragvon Slayer » Mi 26 Mär, 2008 20:51

Der Wisch?

Wie gesagt Tuning Tips...

Scheint ja so als konnte ich euch damit Helfen :D freut mich
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