Ich bei uns auch nicht mehr... nachdem er behauptet hat der ABF sei kein VW Motor und das es den nie im 35i B4 gegeben hat !
Und dann beschwert er sich noch weil der MSD leicht schief hing !
Moderator: Moderatoren
3ergolfgti hat geschrieben:das Baujahr hat nur bei Neuwagen was zu sagen. aber nicht bei deinem umbau.
MysticEmpires hat geschrieben:...Aber er meinte Eintragung sei so kein Problem. Wichtig für die Eintragung sei die Erstzulassung des Fahrzeugs. Bei mir Bj. 97 also ist Euro 2 Pflicht.
Sehr geehrter ........,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Eine Rückstufung des Abgasverhaltens bzw. der Emissionsklasse ist i.d.R.
nicht möglich bzw. zulässig.
Nicht zuletzt stehen dieser u.a. steuerliche Aspekte entgegen, da heutige
Fahrzeuge für die Abgaseinstufung bestimmte steuerliche Förderungen oder
Vorteile genossen haben.
Davon ungeachtet bleibt die Tatsache, dass ein anderer Motor vom
Abgasverhalten für das entsprechende Fahrzeug geeignet sein muss. Hierbei
spielt das Datum der Erstzulassung die entscheidende Rolle.
Unter gewissen Randbedingungen wäre dabei eine Rückstufung bzw. ein
schlechteres Abgasverhalten denkbar, wenn der Motor bzw. die Komponenten
des Spenderfahrzeugs vom Abgasverhalten noch die Mindestanforderungen für
das jeweilige Erstzulassungsdatum des anderen Fahrzeugs erfüllen würden.
Rechtsgrundlage bilden hauptsächlich die §§ 47 (Abgasverhalten) und 49
(Geräuschverh.) StVZO, welche zu verschiedenen Startterminen die
Einhaltung bestimmter EG-Richtlinien verlangen.
(finden Sie z.B. unter http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php)
Als Beispiel, könnte eine Rückrüstung technisch realisiert werden, wenn
ein Fahrzeug zwar mit D 3 erstmalig in Verkehr gekommen ist, jedoch für
die Zulassung die Euro 2 ausreichend gewesen wäre. Dieses wäre für die
einfache Euro 2 längstens bis zum 30.09.1996 der Fall gewesen. Für
Euro 2 und Geräuscharm nach der 92/97/EG sogar bis zum 31.12.2000.
Jüngere Fahrzeuge dürfen nicht mit EURO 2-Abgasnormen betrieben werden.
Zu beachten und zu berücksichtigen bleibt der o.g. steuerliche Aspekt.
U.U. Fordern die Finanzbehörden eine Rückerstattung.
Jedoch ist bei Motoren höherer Leistung nicht nur der Motor zu ändern.
Je nach Typ und Größenänderung werden hier Änderungen und dann auch
Abnahmen der Bremsanlage, der Abgasanlage, des Getriebes und unter
Umständen auch des Fahrwerks wie z.B. Stabilisatoren oder andere Federn
bzw. Stossdämpfer erforderlich.
Was auch nicht zu vernachlässigen ist, ist die Tatsache, dass u.U. die
Karosserie gar nicht für die Kräfte eines stärkeren Motors ausgelegt ist.
Hier wäre dann noch die Prüfung und Beurteilung dieser Festigkeit
erforderlich.
Informationen zu Umbauten und Umrüstungen können Sie über den bzw. die
Fahrzeughersteller erhalten.
Eine Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
beauftragt.
Wir empfehlen eine ausführliche fallbezogene Beratung mit dem amtlich
anerkannten Sachverständigen, der letztendlich die Abnahme durchführen
könnte und mit diesem auch die Kostenfrage zu erörtern, da diese Prüfungen
aufwandsabhängig abgerechnet werden.
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