Blinker cleanen

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Blinker cleanen

Beitragvon EddyVR6 » Mo 12 Apr, 2010 21:20

Abend,
darf man die Seiten Blinker zumachen (cleanen)?


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Beitragvon ozzy » Mo 12 Apr, 2010 23:33

JA 8)
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Beitragvon king_style » Di 13 Apr, 2010 07:45

ozzy hat geschrieben:JA 8)


Ozzy da muss ich dir wiedersprechen ;)

Ab einen bestimmten BJ sind die seiten Blinker pflicht.
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Beitragvon sisstoff » Di 13 Apr, 2010 08:42

welches baujahr wäre das dann??

meiner is bj97 und war bereits mit gecleanten seitenblinker beim tüv. Bemerkt/Bemängelt hat er sie nicht und der Prüfer war sehr genau, hat sogar die Fahrwerkshöhe nachgemessen.

mfg
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Beitragvon king_style » Di 13 Apr, 2010 08:46

sisstoff hat geschrieben:welches baujahr wäre das dann??

meiner is bj97 und war bereits mit gecleanten seitenblinker beim tüv. Bemerkt/Bemängelt hat er sie nicht und der Prüfer war sehr genau, hat sogar die Fahrwerkshöhe nachgemessen.

mfg


das genaue datum muss ich mal raus suchen.

Das prob an der sache ist wenn es zu nehm unfall kommt, kann es teuer werden.
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Beitragvon king_style » Di 13 Apr, 2010 08:50

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,




Was haben wir jetzt gelernt? Es reicht vorn welche zu haben. Aber es muß von allen Seiten erkenntlich sein, wohin man will.

Beim G3 sind die Blinker vorne nicht rumgezogen, also braucht man die seiten blinker.
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