von Tussifreunde » Di 15 Sep, 2009 10:21
ich habe was passendes dazu gefunden:
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) wurde der § 22b in das StVG eingefügt; er lautet wie folgt:
§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Anhand des Wortlauts des Gesetzestextes könnte sich nun leicht das generelle Verbot von Veränderungsmaßnahmen an Tachometern herauslesen lassen, inkl. einer generellen Strafbarkeit für den Besitz der entsprechenden Software. Dies ist jedoch nicht so.
Mit Urteil vom 9.5.2006 hat das Bundesverfassungsgericht für Klarheit gesorgt und den § 22b StVG entsprechend ausgelegt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Die Tachojustierung zum Zwecke der Wiederherstellung der originalen Laufleistung des Kfz, sowie der Anpassung auf andere Rad/Reifen Kombinationen und der Besitz der entsprechenden Software ist nicht strafbar.