Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

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Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon carbon_freak » Sa 29 Okt, 2011 20:48

Hallo Leute,

das Auto von nem Kumpel haben se gestern abend bei nem Saisonabschlusstreffen eingezogen. Das Auto ist grade komplett neu aufgebaut worden und war nur mit 5-Tages Brettern unterwegs und natürlich war/ist noch nix eingetragen.
War das rechtens? Dafür sind doch die Bretter da oder?

Ist DRINGEND!!!!!

bitte um Hilfe und Rat

MFG


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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon Golf 3 GTI » Sa 29 Okt, 2011 23:01

das steht bei wikipedia drin:
Kurzzeitkennzeichen
„Kurzzeitkennzeichen“ sind für Fahrzeugüberführungen, Prüfungs- und Probefahrten vorgesehen. Rechtliche Basis für diese Kennzeichen ist § 16 FZV (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten). Genutzt werden dürfen diese Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug, eine wechselnde Verwendung mit mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Als Besonderheit ist bei diesen Kennzeichen keine gültige Bescheinigung für eine bestandene AU (§ 47a StVZO) und HU (§ 29 StVZO) nötig. Auch von den Regelungen hinsichtlich der Umweltplakette sind diese Kennzeichen ausgenommen.

Sie gelten für höchstens fünf Tage, der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr des Ablaufdatums stehen; danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses nebst Meldebestätigung sowie eine gültige Versicherungsbescheinigung für fünf Tage. Bei vielen Versicherungen besteht die Möglichkeit, sich die Versicherungsprämien der Kurzzeitzulassung auf eine folgende „normale“ Anmeldung anrechnen zu lassen.

Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirks und eine Nummer, die mit „03“ (seit 1. März 2007) oder „04“ beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau (und meist aus der alten Version der jeweiligen Zulassungsplakette abgeleitet), und das Kennzeichen hat kein Eurofeld am linken Rand (Verordnung, relevant sind Abschnitt 1 sowie 6 und 7). Das „Kurzzeitkennzeichen“ in seiner heutigen Form löste 1998 das rote „04“-Kennzeichen ab, das sich Privatleute von der Zulassungsstelle für maximal fünf Tage geben lassen konnten. Eine Rückgabe des Kurzzeitkennzeichens nach Ablauf ist nicht notwendig, weil es wegen des eingeprägten Datums nicht mehr gültig ist.

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt, und somit ist die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug, das sich im Ausland befindet, um dieses z. B. nach Deutschland zu überführen, nicht zulässig (verbotene Fernzulassung). Für Auslandsfahrten werden die nationalen Zulassungsdokumente durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genau genommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahrens gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb müssen Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Dennoch ist die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten
Tolerieren der Kurzzeitkennzeichen durch einige Staaten

Die Europäische Kommission hat in ihrer „Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kraftfahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, wie z. B. den Händler- oder Kurzzeitkennzeichen, die Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten ist. Sie hat im 4. Abschnitt ihrer Mitteilung die Voraussetzungen für die „Anerkennung“ derartiger Kennzeichen beschrieben. Das deutsche Kurzzeitkennzeichen erfüllt diese Voraussetzungen.[26]
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon Vr6_Highline » So 30 Okt, 2011 10:54

also war ja mal garnicht rechtens wenn man sich den Beitrag von Golf 3 GTI durchlest !!
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon xtc-hamm » So 30 Okt, 2011 11:15

Auto´s dürfen nicht eingezogen werden, Schwachsinn. Außer sie sind geklaut, verlieren Öl oder sind extrem laut und gefährden massiv den Straßenverkehr....

Still gelegt werden, dürfen sie auch nicht.

Mängelkarte ausstellen ja.

Da haben sich wieder ein paar Dorftrottel in grün bzw. blau profilieren müssen.

Habe ich gefunden:
Aber erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes:

Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist.

Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen

Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf.

Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung.

Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B

-Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses

-Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der
Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind

Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht.

Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor.

Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden:

Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung.

Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden.

Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden.

Wie sollt ihr euch nun verhalten:

1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet.



Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt.


2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt.

Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden.

Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt.

Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe.
Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart.
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon CorradoVR6_2.9 » So 30 Okt, 2011 14:20

Meiner wurde Stillgelegt von der Polizei, läuft jetzt alles vor Gericht. Mein VSD fehlte, habe aber den TÜV so gemacht wie das Auto war! Jetzt hab ich halt die ganze kacke am Dampfen aber der Anwalt ist sich sicher, Er bringt mich da raus da ich das Auto als Bastler gekauft habe den TÜV daraufhin gemacht habe. Naja mal guggn. Wünsche deinem Freund alles gute! 1000,- + 3 Punkte soll ich zahlen aber wie gesagt wird alles vor Gericht gehen.
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon heda99 » So 30 Okt, 2011 14:28

aber du bist ja mit anmeldung gefahren und er mit 5 tagesplatten.
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon jurty » So 30 Okt, 2011 17:25

wäre ja auch interessant was alles am auto geändert wurde...? sollte da etwas bei sein was in den augen der rennleitung andere verkehrsteilnehmer gefährden kann, sind die sicher im recht. glaube kaum das die grünen sich mit der gesetzeslage weniger gut auskennen als otto-normal-fahrer... :)

trotzdem hoffe ich für deinen kumpel das es glimpflich ausgeht, und er mit nem blauen auge davon kommt...
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon joey_88 » So 30 Okt, 2011 18:20

also, so weit ich weiss sollte immer alles eingetragen sein, egal ob 07er o6er oder kurzzeitkennzeichen, wenn die umgebauten sachen alle eine abe oder teilegutachten haben, wird nicht so wild sein, kommt halt drauf an was alles gemacht is..... wenn reifen ueberstehen, was am boden schleift oder auspuffteile fehlen, sind die polizisten sicher im recht.... die machen da kurzen prozess, weil halt viele solche kennzeichen missbrauchen, fuer ihre umbauten die sie niemals abgenommen bekommen. noch dazu is das kennzeichen eigentlich fuer ueberfuehrungsfahrten usw. gedacht und nicht zum spazieren fahren.. hab mich da mal belehren lassen, aber bei mir waren sie netter :D kommt halt immer aufs bundesland usw an.... trotzdem viel erflog bei der sache gruss
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon garrett » So 30 Okt, 2011 21:52

joey_88 hat geschrieben:also, so weit ich weiss sollte immer alles eingetragen sein, egal ob 07er o6er oder kurzzeitkennzeichen,

genau das muß eben NICHT sein! DAFÜR gibt es diese Kennzeichen für Ottonormalverbraucher! es spielt überhaupt keine Rolle wie das Auto aussieht hauptsache es liegt keine direkte Verkehrsgefährdung vor! auch ein erheblicher Mangel stellt noch lange keine Gefährdung dar!-im einfachsten Fall wäre das zb. keine AU ....

Kurzzeitkennzeichen sind kein Freibrief für rollenden Schrott -klar-ABER sollte sich rausstellen das die Bullerei willkürlich gehandelt hat ist das für den betreffenden Beamten am ende auch nicht ganz frei von Ärger....deshalb sollte sich keiner Verarschen lassen! wenn man merkt das es zu blöde wird obwohl man genau weiß das es eigentlich kein Problem gibt-Name der Beamten geben lassen und sich nach dem Vorgesetzten erkundigen- das hilft manchmal schon...ansonsten vor Ort stillhalten auch wenn es wehtut und danach sofort Anwalt.
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon carbon_freak » Mo 31 Okt, 2011 08:53

garrett hat geschrieben:
joey_88 hat geschrieben:also, so weit ich weiss sollte immer alles eingetragen sein, egal ob 07er o6er oder kurzzeitkennzeichen,

genau das muß eben NICHT sein! DAFÜR gibt es diese Kennzeichen für Ottonormalverbraucher! es spielt überhaupt keine Rolle wie das Auto aussieht hauptsache es liegt keine direkte Verkehrsgefährdung vor! auch ein erheblicher Mangel stellt noch lange keine Gefährdung dar!-im einfachsten Fall wäre das zb. keine AU ....

Kurzzeitkennzeichen sind kein Freibrief für rollenden Schrott -klar-ABER sollte sich rausstellen das die Bullerei willkürlich gehandelt hat ist das für den betreffenden Beamten am ende auch nicht ganz frei von Ärger....deshalb sollte sich keiner Verarschen lassen! wenn man merkt das es zu blöde wird obwohl man genau weiß das es eigentlich kein Problem gibt-Name der Beamten geben lassen und sich nach dem Vorgesetzten erkundigen- das hilft manchmal schon...ansonsten vor Ort stillhalten auch wenn es wehtut und danach sofort Anwalt.


richtig. mein kumpel hat sich ja auch gleich dienstnummer und namen geben lassen und gesagt, dass man sich dann vor gericht wieder sieht und auf einmal war der beamte schon viel ruhiger :D
das einzige, was sie da an dem abend "bemängelt" haben, war, dass man schleifspuren an der radhausschale gesehen hat :lol:
ich kenne ja das auto und bin auch schon mehrmals damit gefahren, da funktioniert einfach alles...vom licht bis hin zur bremse, die mehr als ausreichend ist...
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon turbogolf » Fr 04 Nov, 2011 19:03

Ist schon was rausgekommen?
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon Mr Deep » Fr 04 Nov, 2011 19:30

carbon_freak hat geschrieben:das einzige, was sie da an dem abend "bemängelt" haben, war, dass man schleifspuren an der radhausschale gesehen hat :lol:


Und das reicht definitiv als Grund um den Auddowagen aus dem Verkehr zu ziehen !! Wir haben das nen paarmal im Jahr hierzulande, selbst wenn sich heraustellen sollte das es zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beamten NICHT mehr geschleift hat ist die Vorgehensweise Rechtens .Fakt ist : Tiefer , schleif und/oder berührungsspuren an Reifen und/oder Radhaus : Theater mit null Chance da raus zu kommen .
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon carbon_freak » So 06 Nov, 2011 13:52

Mr Deep hat geschrieben:
carbon_freak hat geschrieben:das einzige, was sie da an dem abend "bemängelt" haben, war, dass man schleifspuren an der radhausschale gesehen hat :lol:


Und das reicht definitiv als Grund um den Auddowagen aus dem Verkehr zu ziehen !! Wir haben das nen paarmal im Jahr hierzulande, selbst wenn sich heraustellen sollte das es zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beamten NICHT mehr geschleift hat ist die Vorgehensweise Rechtens .Fakt ist : Tiefer , schleif und/oder berührungsspuren an Reifen und/oder Radhaus : Theater mit null Chance da raus zu kommen .



die sache is, dass das auto ja mit kurzzeitkennzeichen angemeldet und unterwegs war und dann gilt:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 3

Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon Golf 3 GTI » So 06 Nov, 2011 19:22

das auto muß auch mit kurzzeitkennzeichen verkehrstüchtig sein.
wenn es an der radhausschale geschliffen hat,war es vielleicht für die rennleitung nicht mehr verkehrstüchtig. :wink:
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Re: Auto eingezogen trotz Kurzzeitkennzeichen

Beitragvon jurty » So 06 Nov, 2011 19:36

ist denn bereits etwas rausgekommen? dann wüßten wir mehr :)
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